Sicherheitsfachkraft
Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe die Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber
bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu
unterstützen
Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und
erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
- in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschließlich der Unfallverhütung,
- bei der Planung von Arbeitsstätten,
- bei der Beschaffung oder Änderung von
Arbeitsmitteln,
- bei der Einführung oder Änderung von
Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
- bei der Erprobung und Auswahl von
persönlichen Schutzausrüstungen,
- in arbeitsphysiologischen,
arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie
arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der
Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
- bei der Organisation des Brandschutzes
und von Maßnahmen zur Evakuierung,
- bei der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren,
- bei der Festlegung von Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung,
- bei der Organisation der Unterweisung
und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
- bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8.
Abschnittes des ASchG.
Meine Leistung
- Beratung der ArbeitgeberInnen,
ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen,
Belegschaftsorgane in allen Fragen der Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung, sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung
- Unterstützung der ArbeitgeberInnen bei
der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten
- Besichtigung der Arbeitsstätten,
Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
samt Maßnahmenfestlegung und Dokumentation im Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument sowie Überprüfung und Anpassung
- Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von Arbeitsunfällen, sowie die Auswertung dieser Ermittlungen
und Untersuchungen
- Überprüfung und Anpassung der
Gefahrenevaluierung und der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente
- Dokumentation ihrer Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen, Berichte und Programme auf dem
Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung
- Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss
- Koordination der Tätigkeit mehrerer
Sicherheitsfachkräfte
- Weiterbildung der Mitarbeiter
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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN
Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der
Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungs- unternehmen Österreichs
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.
AM - VO
§ 8 AM - VO
Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Gewerbeordnung 1994
§ 82b GewO 1994
(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.