CE-Kennzeichnung

und

Konformitätserklärung

CE Kennzeichnung

Mein Technisches Büros – Ingenieurbüro der Fachrichtung Maschinenbau erfüllen die mir übertragenen Aufgaben:

  • CE-Kennzeichnung
  • Konformitätserklärung

 

  • CE-Kennzeichnung
  • Die CE-Kennzeichnung ist für viele Produkte eine verbindliche Aussage des Herstellers. Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer erklärt damit, dass sein Produkt den geltenden rechtlichen Anforderungen der EU genügt. Das CE-Zeichen stellt jedoch kein Prüfsiegel dar.

     

    CE ist eine verbindliche und wichtige Aussage des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers, mit der dieser die Konformität seines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU erklärt

     

  • Konformitätserklärung
  • Bei der EG-Konformitätserklärung handelt es sich um eine gesetzlich geregelte spezielle Art zur Konformitätserklärung, die auch der Erlangung der CE-Kennzeichnung dient.

     

    Der Hersteller bestätigt mit der EG-Konformitätserklärung, dass Produkte, die dieser auf den Markt bringt, den grundlegenden und verpflichtenden Anforderungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit entsprechen und somit den relevanten Richtlinien der EU folgen, dass also Konformität hiermit gegeben ist. Hat ein Händler seinen Firmensitz außerhalb der EU, so ist die Erklärung zur Konformität durch seinen jeweiligen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU abzugeben. Die Konformitätserklärung der EG gilt als Basis zur Erlangung der CE-Kennzeichnung eines Produktes.

    Meine Leistungen

     

    Beratung

    1. Beratung, Erstellen von Konformitätserklärung

    2. Erstellung von CE-Kennzeichnungen

    3. Erstellung von Risikoanalysen

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    WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN

    Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

    Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungs- unternehmen Österreichs

    Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

    AM - VO

    § 8 AM - VO

    Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

    Gewerbeordnung 1994

    § 82b GewO 1994

    (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

    Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.