ARBEITSMITTEL -

VERORDNUNG

Arbeitsmittel - Verordnung
  • § 7 AM-VO Abnahme Prüfung
  • § 8 AM-VO Wiederkehrende Prüfung
  • § 9 AM-VO Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
  • § 10 AM-VO Prüfung nach Aufstellung

 

§ 8 AM - VO

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

5. Fahrzeughebebühnen,

6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7. kraftbetriebene Anpassrampen,

9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11. Materialseilbahnen

12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16. Arbeitskörbe,

17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19. mechanische Leitern,

20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23. Bolzensetzgeräte,

24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

28. Verteilermaste.

 

Meine Leistungen:

  1. Abnahme Prüfung gemäß § 7 AM-VO
  2. Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 AM-VO
  3. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 9 AM-VO
  4. Prüfung nach Aufstellung gemäß § 10 AM-VO
  5. Gutachten nach 4. Abschnitt (Beschaffenheit von Arbeitsmitteln) der AM-VO
zum BLOG der
WISO KG
 
Rundum Sorglos für Unternehmen
Sie haben die gesetzlichen Bestimmungen, ich habe die komplette Lösung

Die gesetzlichen Bestimmungen werden immer mehr und die Unternehmen verlassen Ihre Kernkompetenz um diese Herausforderungen zu bewältigen.

WARUM MACHEN SIE DAS?????

Die WISO KG bietet Ihnen ein RUNDUM-SORGLOS- PAKET

Sie kümmern sich um Ihr Geschäft, die WISO KG um die Herausforderung mit den Behörden.

- Überprüfungen nach AM-VO

- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen

- Überprüfungen von Spielplätzen, Sporthallen, Schulen

- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen

- Überprüfungen nach GewO

- Anmeldungen von Betriebsstätten

Wenn Sie Geld, Zeit und Nerven sparen wollen, RUFEN SIE MICH AN!!!!!!

WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.

Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungs- unternehmen Österreichs

Artikel 3 Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. (3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.

AM - VO

§ 8 AM - VO

Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

Gewerbeordnung 1994

§ 82b GewO 1994

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.