ARBEITSMITTEL -
VERORDNUNG
- § 7 AM-VO Abnahme Prüfung
- § 8 AM-VO Wiederkehrende Prüfung
- § 9 AM-VO Prüfung nach
außergewöhnlichen Ereignissen
- § 10 AM-VO Prüfung nach
Aufstellung
§ 8 AM - VO
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im
Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer
wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf
Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene
Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum
Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
3. durch mechanische oder elektronische
Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung
von Gütern,
5. Fahrzeughebebühnen,
6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
7. kraftbetriebene Anpassrampen,
9. kraftbetriebene Türen und Tore,
einschließlich solcher von Fahrzeugen,
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit
einer Torblattfläche über 10 m²,
11. Materialseilbahnen
12. Bagger und Radlader zum Heben von
Einzellasten,
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und
Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen
Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967
(KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
15. Arbeitsmittel zum Heben von
ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
16. Arbeitskörbe,
17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
19. mechanische Leitern,
20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder
und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
21. Feuerungsanlagen für flüssige oder
gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und
Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
23. Bolzensetzgeräte,
24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten
(zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
26. mechanische Vortriebsgeräte für
Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
27. sonstige Geräte und Anlagen für
Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder
von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
28. Verteilermaste.
Meine Leistungen:
- Abnahme Prüfung gemäß § 7 AM-VO
- Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 AM-VO
- Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen gemäß § 9 AM-VO
- Prüfung nach Aufstellung gemäß § 10
AM-VO
- Gutachten nach 4. Abschnitt (Beschaffenheit von Arbeitsmitteln) der AM-VO
Rundum Sorglos für Unternehmen
Sie haben die gesetzlichen Bestimmungen, ich habe die komplette Lösung
Die gesetzlichen Bestimmungen werden immer mehr und die Unternehmen verlassen Ihre Kernkompetenz um diese Herausforderungen zu bewältigen.
WARUM MACHEN SIE DAS?????
Die WISO KG bietet Ihnen ein RUNDUM-SORGLOS- PAKET
Sie kümmern sich um Ihr Geschäft, die WISO KG um die Herausforderung mit den Behörden.
- Überprüfungen nach AM-VO
- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen
- Überprüfungen von Spielplätzen, Sporthallen, Schulen
- Anfallende Reparaturen aus den Überprüfungen
- Überprüfungen nach GewO
- Anmeldungen von Betriebsstätten
Wenn Sie Geld, Zeit und Nerven sparen wollen, RUFEN SIE MICH AN!!!!!!
WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN
Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der
Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungs- unternehmen Österreichs
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.
AM - VO
§ 8 AM - VO
Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Gewerbeordnung 1994
§ 82b GewO 1994
(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.