CE - Kennzeichnung
»Die WISO KG steht Ihnen gerne als kompetenter CE-Zertifizierer zur Verfügung«
Ich mache mich bezahlt.
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CE Kennzeichnung

Die WISO KG steht Ihnen gerne als kompetenter CE-Zertifizierer zur Verfügung

INGENIEUR - BÜRO

Mein Technisches Büros – Ingenieurbüro der Fachrichtung
Maschinenbau erfüllen die mir übertragenen Aufgaben: . . .

GEWERBEORDNUNG

Überprüfungen nach Gewerbeordnung

ARBEITSMITTEL - VERORDNUNG
Überprüfungen nach Arbeitsmittel- Verordnung

ARBEITSSTÄTTEN - VERORDNUNG
Überprüfungen nach Arbeitsstätten- Verordnung

WARTUNG UND INSTANDHALTUNG
Wartung und Instandhaltung von Maschinen aller Art

SICHERHEITS- UND ORDNUNGSDIENSTE
Sicherheitsfachkraft Brandschutzbeauftragter

Schulungen

Schulungen zum Staplerschein und
Brandschutzwart

Rundum Sorglos für Unternehmen
Sie haben die gesetzlichen Bestimmungen, ich habe die komplette Lösung
Die gesetzlichen Bestimmungen werden immer mehr und die Unternehmen verlassen Ihre Kernkompetenz um diese Herausforderungen zu bewältigen.
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Sie kümmern sich um Ihr Geschäft, die WISO KG um die Herausforderung mit den Behörden.
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- Überprüfungen von Spielplätzen, Sporthallen, Schulen
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- Überprüfungen nach GewO
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WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN
Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der
Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter.
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungs- unternehmen Österreichs
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz (2) Anwendung.
AM - VO
§ 8 AM - VO
Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Gewerbeordnung 1994
§ 82b GewO 1994
(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt und ihm dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.